Setzt ein Autofahrer mit seinem auf sieben Zentimeter tiefer gelegten BMW bei der Parkplatzeinfahrt eines Getränkeladens auf, so kann er eventuelle Schäden (1600 Euro durch abgerissenen Auspuff) nicht beim Inhaber des Geschäfts geltend machen. Wer sich "gewollt den Boden nähert", der kann nicht verlangen, dass sein Fahrzeug geschützt oder vor der Gefahr gewarnt wird, urteilten die Richter.